Diese Regeln und Beschränkungen sollten Sie unbedingt beachten!

Wie bereits angedeutet, sind seit 2012 die Werberichtlinien für Mediziner in der (Muster-)Berufsordnung (MBO) der deutschen Ärzte gelockert worden. Dennoch haben wir hier für Sie die wichtigsten Gesetzesgrundlagen zusammengefasst um Sie bestmöglich bezüglich Ihrer Werbebotschaft zu beraten.

Von der MBO betroffen sind alle in Deutschland tätigen Ärzte und Ärztinnen. Diese beinhaltet alle Informationen zur Regelung der beruflichen Kommunikation in- und außerhalb der Fachschaft. Dadurch soll der Schutz der Patienten, sowie der Kollegen gewährt werden.

Untersagt ist die berufswidrige Werbung – d.h. anpreisende, irreführende sowie vergleichende Werbung. Diese darf weder durch andere veranlasst, noch geduldet werden. Unzulässig ist auch jene Werbung, die für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten (oder gegebenenfalls Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit) genutzt wird. 

Irreführende Werbung:

Unter irreführender Werbung versteht man jegliche Informationen, die Fehlvorstellungen über die Person des Arztes (wie bspw. Mehrdeutigkeit, Unklarheit, Verschweigen wichtiger Sachverhalte, Benutzung eines nichtmedizinisch akademischen Grades, usw.) auslösen könnten. Auch die Bezeichnung der Praxis als „Institut, Tagesklinik, Gesundheitszentrum, Ärztehaus, usw.“ darf nur dann erfolgen, wenn Sie tatsächlich alle Voraussetzungen einer solchen Institution erfüllt. Des Weiteren dürfen keine Versprechen bezüglich 100-Prozentigen Erfolges der Behandlung durch Ihr Können oder Ihre Behandlungsmethoden gegeben werden. Ihre Werbung sollte demnach auch immer als solche zu erkennen sein. 


Vergleichende Werbung:

Vergleichende Werbung besteht sobald ein räumlicher oder namentlicher Bezug zu anderen Kollegen oder Praxen hergestellt wird. Subjektive Äußerungen, die abwertend gegenüber anderen Kollegen sind, sind ebenso als vergleichende Werbung anzusehen, und somit untersagt. 


Werben mit Fachtexten:

Beim Bewerben einer speziellen Behandlung oder eines Verfahrens mit Fachliteratur oder Zeugnissen ist Acht zu geben:
Nach §6 HWG ist eine Werbung unzulässig, wenn „Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten“.

Darüber hinaus darf kein Bezug auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen genommen werden, ohne dass aus der Werbebotschaft hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Verfahrens oder die Behandlung, für die geworben wird, betrifft, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen, Grafiken oder sonstige Darstellungen sowie Aussagen müssen wortgetreu übernommen werden. 


Das hat sich geändert:

Aufgehoben wurde im Jahr 2012 das „Kittelverbot“ – Sie müssen sich also keine Sorgen mehr über die Darstellung eines Mediziners in Berufskleidung in Ihrer Werbung machen. Auch Vorher-Nachher-Fotos, die mögliche Erfolge einer Behandlung veranschaulichen sind mittlerweile erlaubt – ausgenommen die Fachrichtung der Schönheitschirurgie. Werbung mit Fremd- und Fachsprache ist des Weiteren akzeptiert, solange der Werbezweck deutlich zu erkennen bleibt. Die Darstellung von Krankengeschichten und Patientenaussagen (oder die von Testimonials) sind unter anderem auch zulässig, wenn diese wahrheitsgemäß und ohne irreführenden Charakter wiedergegeben wird. 


Ein kleiner Tipp:

Alles in Allem gibt es ein paar wesentliche Einschränkungen zu beachten. Häufig wird als geeignete Richtlinie die frühere Bundesverfassungsrichterin Renate Jaeger zitiert: „Information, die vom Patienten nachgefragt wird und die von den Leistungserbringern im Gesundheitswesen inhaltlich richtig, in verständlichen Worten, jede Irreführung vermeidend und ohne Übertreibung an den Patienten herangetragen wird, verbessert die Beziehung zwischen Arzt und Patienten und damit die Gesundheitsversorgung.“ (Quelle: www.aerzteblatt.de )

Alle aktuellen rechtskräftigen Regelungen des HWG und der MBO finden Sie unter den unten stehenden Links.

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