Allgemeine Geschäftsbedingungen der crossvertise GmbH
Stand: 30.01.2012
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der crossvertise GmbH, Landwehrstraße 39, 80336 München (nachfolgend „crossvertise“ genannt) gelten für die Nutzung der Plattform crossvertise.com (nachfolgend „Plattform“ genannt) und alle Einzelverträge über (i) die Schaltung von Werbung auf Werbeträgern zwischen crossvertise und Werbeträgeranbietern (nachfolgend „Publisher“ genannt) sowie (ii) die Beschaffung von Werbeflächen über die Plattform zwischen crossvertise und Werbekunden (nachfolgend „Advertiser“ genannt; Advertiser und Publisher zusammen nachfolgend „Nutzer“ genannt). Dabei gelten die Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A für alle Nutzer, die Besonderen Bestimmungen in Abschnitt B für Publisher und die Besonderen Bestimmungen in Abschnitt C für Advertiser.
- Anderslautende Geschäftsbedingungen der Nutzer haben keine Gültigkeit, auch wenn crossvertise im Einzelfall nicht widerspricht, soweit deren Einbeziehung nicht ausdrücklich schriftlich von crossvertise bestätigt wurde. Zur Möglichkeit von Publishern, besondere Angebotsbedingungen zum Bestandteil von Einzelverträgen mit crossvertise zu machen, siehe Teil B Ziffer 1. 6..
2. Registrierung
Nutzungsberechtigt sind nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die voll geschäftsfähig sind.
Die Nutzung der Plattform erfordert eine Registrierung des Nutzers. Der Nutzer ist verpflichtet, bei der Registrierung richtige, aktuelle und vollständige Angaben nach den Vorgaben des Registrierungsformulars zu machen und seine Angaben stets aktuell zu halten.
Die Zulassung des Nutzers zur Nutzung der Plattform kommt erst mit Bestätigung der Registrierung durch crossvertise zustande. Ein Anspruch auf Zugang besteht für den Nutzer nicht, crossvertise kann die Bestätigung der Registrierung ohne Nennung von Gründen ablehnen.
- Dem Nutzer ist bekannt, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. E-Mails mit Angeboten oder Annahmen, Hinweise auf Änderungen der AGB etc.) per E-Mail zugehen können. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im Postfach des Nutzers auf der Plattform oder im E-Mail-Postfach abrufbar sind, das der Nutzer bei der Registrierung angegeben hat.
Nach Registrierung wird für jeden Nutzer auf der Plattform ein personalisiertes Nutzerkonto eingerichtet. Der Nutzer hat dazu bei der Registrierung einen Nutzerkennung und eine Zugangskennung zu wählen sowie die für die Nutzung der Plattform und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben zu machen.
3. Allgemeine Pflichten der Nutzer
Nutzer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Nutzerkonto nur von ihnen selbst genutzt wird und müssen zu diesem Zweck ihre Zugangskennung geheim halten. Der Inhaber eines Nutzerkontos ist in vollem Umfang für alle Aktivitäten, die über sein Nutzerkonto ausgeübt werden, verantwortlich.
Nutzer haben ihre Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die crossvertise zur Bereitstellung der Plattform und der Erbringung der damit verbundenen Leistungen einsetzt, beeinträchtigt wird. crossvertise ist berechtigt, notwendige Maßnahmen (z. B. Zugangssperren) vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Systemintegrität der eingesetzten Systeme sicherzustellen.
crossvertise ist berechtigt, den Zugang von Nutzern zu der Plattform dauerhaft zu sperren, wenn diese die Plattform unter Umgehung der auf der Plattform vorgesehenen Prozesse nutzen, um untereinander unmittelbar Verträge über die Beschaffung von Werbeflächen abzuschließen.
4. Rechtsbeziehungen, Abschluss von Einzelverträgen, Leistungen
crossvertise betreibt mit der Plattform einen Marktplatz für Werbeträger in den Bereichen Print-, TV-, Radio-, Außen-, Kino-, Online- und Mobilewerbung. Advertiser können sich über die Plattform Werbeflächen für ihre Werbekampagnen beschaffen. Publisher können über die Plattform ihre Werbeflächen vermarkten. Vertragspartner von Advertisern und Publishern wird jeweils allein crossvertise, zwischen Advertisern und Publishern kommt es zu keinem Vertragsschluss. Die Beschaffung von Werbeflächen für den Advertiser durch crossvertise erfolgt im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, den crossvertise mit dem Publisher zugunsten des Advertisers als Drittem im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB schließt. Der Advertiser erhält somit gegenüber dem Publisher ein eigenes Recht, die vertragsgegenständliche Leistung (Schaltung der Werbung und entsprechende Bereitstellung des Werbeträgers) zu fordern. crossvertise schuldet gegenüber dem Advertiser nur den Abschluss eines derartigen Vertrages, nicht hingegen die Schaltung der Werbung und entsprechende Bereitstellung der Werbeflächen. Diesbezügliche Ansprüche erwirbt der Advertiser unmittelbar gegenüber dem Publisher.
Soweit auf der Plattform voraussichtliche Preise für bestimmte Werbeflächen angezeigt werden, wurden diese von crossvertise auf der Basis der von Publishern hinterlegten Angaben und/oder weiterer Parameter (z. B. aktuell verfügbares Angebot und Nachfrage, technische Kosten, Rabatte, Provisionen, Payment-Kosten, Vergütung von crossvertise) automatisch kalkuliert. Derartige Preisangaben sind unverbindliche Indikatoren, die die Advertiser bei der Erstellung von Anfragen unterstützen.
Vorgenannte Einzelverträge zwischen crossvertise und dem Nutzer kommen wie folgt zustande:
Der Advertiser stellt auf der Plattform eine unverbindliche Anfrage hinsichtlich der Buchung bestimmter Werbeflächen unter Angabe etwaiger besonderer Anforderungen ein (nachfolgend „Anfrage“).
Soweit Änderungen oder Konkretisierungen hinsichtlich der angefragten Leistungen und Konditionen (nachfolgend „Angebotskonditionen“) erforderlich sind, können diese über die Plattform abgestimmt werden.
Nach Abschluss vorstehender Abstimmung kann der Advertiser gegenüber crossvertise über die Plattform ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines unter der auflösenden Bedingung des Eingangs der vereinbarten Entgelte bis spätestens zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bei crossvertise stehenden Vertrages (nachfolgend „Bestellung“) mit crossvertise abgeben. Eine derartige Bestellung ist gerichtet auf die Verpflichtung von crossvertise, mit einem Publisher zugunsten des Advertisers einen Vertrag gemäß den abgestimmten Angebotskonditionen abzuschließen. Bestellungen sind nicht widerruflich und haben eine Gültigkeit von fünf Werktagen ab Abgabe. Werktag im Sinne dieser AGB sind alle Wochentage mit Ausnahme (i) von Samstagen und Sonntagen sowie (ii) aller gesetzlichen Feiertage in Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Advertiser ist verpflichtet, der Bestellung die zu bewerbenden Werbemittel, insbesondere die konkreten Werbeinhalte (nachfolgend „Werbemittel“) beizufügen bzw. die Werbemittel crossvertise vor Abgabe der Bestellung zukommen zu lassen. Bei Verstößen gegen vorstehende Verpflichtung kann es dazu kommen, dass die Werbemittel von Publishern wegen Verstoß gegen Anforderungen des Publishers an Werbemittel zurückgewiesen werden und somit keine diesbezügliche Werbeschaltung erfolgt. In diesem Fall ist dennoch das volle einzelvertraglich vereinbarte Entgelt zur Zahlung an crossvertise fällig. Nach Ablauf dieses Zeitraums von fünf Werktagen verfällt die Bestellung, wenn sie nicht von crossvertise angenommen wurde. Der Advertiser ist mit Annahme der Bestellung durch crossvertise verpflichtet, die in der Bestellung angegebene Entgelte für (i) die Werbeschaltung und (ii) den Abschluss eines vereinbarungsgemäßen Vertrages mit Publishern zugunsten des Advertisers zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt an crossvertise zu zahlen.
Nach Abgabe der Bestellung durch den Advertisers gegenüber crossvertise erhält der Advertiser eine automatisch generierte E-Mail (Eingangsbestätigung), die den Eingang der Bestellung und deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestätigung stellt keine Annahme der Bestellung durch crossvertise dar. Die Annahme erfolgt erst durch eine entsprechende Buchungsbestätigung, die crossvertise per E-Mail an die vom Advertiser angegebene E-Mail-Adresse sendet. Ein durch vorstehende Annahme zustande gekommener Einzelvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass das vereinbarte Entgelt bis spätestens zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bei crossvertise eingegangen ist.
Von crossvertise als verbindlich gekennzeichnete Angebote gegenüber Publishern sind gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Publisher zugunsten eines benannten Advertisers über die Bereitstellung der im Angebot angegebenen Werbeträger zur Schaltung von Werbung des benannten Advertisers. Ein entsprechendes Angebot von crossvertise hat eine Gültigkeit von zwei Werktagen ab Abgabe. Nach Ablauf dieses Zeitraums verfällt das Angebot, wenn es nicht von dem Publisher angenommen wurde.
crossvertise behält sich vor, Anfragen, Angebote oder Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere falls absehbar ist, dass bei der Vertragsabwicklung Rechte Dritter verletzt würden oder gegen geltende Gesetze verstoßen würde. crossvertise wird den Nutzer in diesem Fall per E-Mail von der Ablehnung informieren.
5. Verfügbarkeit
Die Nutzung der Plattform selbst ist kostenlos. crossvertise gewährleistet dementsprechend nicht die dauerhafte Verfügbarkeit der Plattform.
6. Abrechnung
Die Rechnungsstellung von crossvertise gegenüber den Nutzern erfolgt ausschließlich elektronisch, soweit nicht anders vereinbart. Beträge verstehen sich, soweit nicht anders angegeben oder gesetzlich keine Umsatzsteuer anfällt, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
crossvertise hinterlegt die Rechnungen bzw. Abrechnungen jeweils zum elektronischen Abruf über das Nutzerkonto und versendet diese zusätzlich an die vom Nutzer angegebene E-Mail Adresse.
7. Beendigung des Nutzungsverhältnisses; Laufzeit und Beendigung der Einzelverträge
Jeder Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der Nutzung der Plattform jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Löschung seines Nutzerkontos oder durch schriftliche Kündigung zu beenden. crossvertise kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen beenden.
crossvertise ist berechtigt das Plattform-Nutzungsverhältnis und/oder Einzelverträge über die Bereitstellung von Werbeflächen zur Schaltung von Werbung mit Publishern und/oder die Beschaffung von Werbeflächen mit Advertisern (nachfolgend „Einzelverträge“ genannt) mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer gegen wesentliche Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag und/oder einem Einzelvertrag verstößt und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine fristgemäße Abhilfe schafft. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass crossvertise ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
Bereits abgeschlossene Einzelverträge bleiben von einer Beendigung des Plattform-Nutzungsverhältnisses unberührt, wenn nicht seitens crossvertise ausdrücklich auch diesbezüglich eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Die Laufzeit der Einzelverträge und etwaige diesbezügliche ordentliche Kündigungsrechte sind im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Verbindlichkeiten eines Nutzers gegenüber crossvertise bleibt von einer Vertragsbeendigung unberührt.
- Die Kündigung von Einzelverträgen bedarf der Schriftform
8. Haftung von crossvertise
crossvertise haftet unbeschränkt
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
sowie im Umfang einer von crossvertise übernommenen Garantie.
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 8.1. haftet crossvertise bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, also der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von crossvertise auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von crossvertise sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von crossvertise.
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Nutzers aufgrund der Haftung nach Ziffer 8.1 bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist hinsichtlich sonstiger Schadensersatzansprüche des Nutzers beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Nutzer von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, spätestens jedoch in fünf Jahren von ihrer Entstehung an und zehn Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
9. Verantwortlichkeit für Inhalte
crossvertise stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Beschaffung von Werbeflächen zur Verfügung und ist nicht für Inhalte der Nutzer, insbesondere nicht für Werbemittel der teilnehmenden Advertiser oder Inhalte der Publisher im Umfeld der Werbeflächen, verantwortlich.
crossvertise überprüft die in 9.1 genannten Inhalte grundsätzlich nicht und ist hierzu auch nicht verpflichtet, jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt.
10. Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder darunter abgeschlossenen Einzelverträgen ist München.
Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, schließt dies die Textform im Sinne des § 126 b BGB ein.
crossvertise behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Für den Änderungsfall verpflichtet sich crossvertise, dem Nutzer die Änderungen der AGB per E-Mail mitzuteilen und ihn dabei darauf hinzuweisen, dass die Änderungen als akzeptiert gelten, wenn er nicht binnen vier Wochen seit Erhalt der E-Mail widerspricht. Akzeptiert der Nutzer die Änderungen nicht, ist crossvertise berechtigt, das Plattform-Nutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
B. Besondere Bestimmungen für Publisher
1. Plattformnutzung
Der Publisher kann Werbeflächen auf der Plattform durch entsprechende Abgabe von Angeboten auf unverbindliche Anfragen von crossvertise hin anbieten. Die Einzelheiten hinsichtlich des Abschlusses von Einzelverträgen mit crossvertise sind in Teil A Ziffer 4.3. geregelt.
Verträge zwischen Publisher und crossvertise über Bereitstellung von Werbeflächen und diesbezügliche Schaltung von Werbung werden immer zugunsten eines von crossvertise benannten Advertisers abgeschlossen. Der von crossvertise benannte Advertiser erhält neben crossvertise ein eigenes Recht, die zwischen crossvertise und dem Publisher vertraglich vereinbarte Leistung zu fordern.
Der Publisher sichert zu, dass er zur Vermarktung der einzelvertragsgegenständlichen Werbeflächen berechtigt ist und über diese Werbeflächen frei verfügen kann.
Von crossvertise als verbindlich gekennzeichnete crossvertise-Angebote können innerhalb einer Frist von zwei Werktagen von Publishern angenommen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, verfällt das Angebot.
Verbindliche Preise sind im Verhältnis zwischen Publisher und crossvertise nur die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte. Andere Angaben (wie z. B. Angaben des Publishers über Listenpreise für Werbeflächen), die der Publisher hinterlegt, oder die auf der Plattform angezeigt werden, sind nicht verbindlich, sondern dienen insbesondere der Unterstützung von Advertisern bei der Erstellung von Anfragen.
Sind mit unverbindlichen Angeboten des Publishers zur Schaltung von Werbung und diesbezüglichen Bereitstellung von Werbeflächen weitergehende rechtliche und/oder technische Bedingungen verbunden, sind diese bei der Abgabe des unverbindlichen Angebots crossvertise zur Verfügung zu stellen.
2. Keine Gewähr für Werbeinhalte durch crossvertise
crossvertise übernimmt keine Gewähr für die Inhalte der von dem Advertiser gelieferten Werbemittel. crossvertise wird aber den Advertiser vertraglich verpflichten, keine rechtsverletzenden Werbemittel zu nutzen und alle crossvertise rechtzeitig vor Vertragsschluss mitgeteilten Bedingungen des Publishers hinsichtlich der technischen und sonstigen Anforderungen an Werbemittel einzuhalten.
3. Verfügbarkeit der Werbeflächen
Soweit der Publisher Einzelverträge mit crossvertise abgeschlossen hat, ist er verpflichtet, die entsprechende Platzierung der Werbung und die Abwicklung der Werbeschaltung für den Advertiser vorzunehmen und ist für den Inhalt sowie für die volle Verfügbarkeit seiner Werbeflächen verantwortlich.
4. Vergütung des Publishers
Der Vergütungsanspruch des Publishers gegen crossvertise für eine Werbeschaltung entsteht mit Abschluss eines entsprechenden Einzelvertrages mit crossvertise.
crossvertise überweist die an Publisher auszukehrenden Beträge ausschließlich auf die im Nutzerkonto hinterlegte Bankverbindung, soweit nicht anders vereinbart.
5. Vorgaben an das Werbeumfeld, Umgehung von Vergütungsmechanismen, Haftungsfreistellung
Dem Publisher ist es untersagt, selbst oder durch Dritte
die von crossvertise bzw. dem Advertiser übermittelten Werbemittel inhaltlich zu verändern,
die vollständige Wiedergabe der von crossvertise bzw. dem Advertiser übermittelten Werbemittel einzuschränken oder zu behindern oder
vertraglich vereinbarte Vergütungsmechanismen zu umgehen (wie z.B. „forced clicks o.ä.).
Der Publisher darf Werbeflächen bei crossvertise nicht anmelden oder zum Bestandteil eines Angebots machen, wenn das teilnehmende Werbemedium
gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, volksverhetzende oder menschenverachtende Inhalte,
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
Rechte Dritter verletzende oder unlautere Inhalte,
oder sonstige rechtswidrige Inhalte
enthält oder auf Werbemittel solchen Inhalts verweist.
Des Weiteren sind, insbesondere bei Online- und Mobilewerbung, folgende Umfelder unzulässig:
PaidMailer, d. h. Werbemailer, die die Empfänger bezahlen;
Bannerfarmen, d. h. Seiten, die nahezu ausschließlich aus einer Ansammlung von Werbebannern bestehen;
automatisch erzeugte Seitenaufrufe;
Dialer, Ad- oder Spyware;
Software-Tauschbörsen.
Werbeträger, auf denen Werbeflächen zur Verfügung gestellt werden, müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Gleiches gilt für die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel. Die Art und Weise der Platzierung der Werbemittel darf zudem nicht den Ruf oder die Wertschätzung des Advertisers oder den seiner Marken beeinträchtigen.
Verstößt Publisher schuldhaft gegen die Verpflichtungen in den Ziffern 5.1. bis 5.4. entfällt der entsprechende Werbevergütungsanspruch gemäß Ziffer 4.1. des Publishers ersatzlos, es sei denn der Publisher weist einen geringeren Schaden nach. Bei begründetem Verdacht auf schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen in den Ziffern 5.1. bis 5.4. durch den Publisher hat crossvertise das Recht, die entsprechende Werbevergütung bis zur Klärung des Sachverhalts zurückzuhalten, es sei denn Publisher leistet Sicherheit in gleicher Höhe.
Werden gegen crossvertise im Zusammenhang mit einem schuldhaften Verstoß des Publishers gegen die Verpflichtungen in den Ziffern 5.1. bis 5.4. stehende Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Verstöße gegen geltendes Recht geltend gemacht, werden sich crossvertise und der Publisher hierüber unverzüglich unterrichten und die Abwehr derartiger Ansprüche in enger Abstimmung koordinieren, wobei der Publisher die Federführung übernimmt. Bleiben sachgerechte Weisungen des Publishers innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus, so wird crossvertise die geltend gemachten Ansprüche nach billigem Ermessen behandeln.
Entstehen crossvertise im Zusammenhang mit der Verteidigung oder sonstigen Behandlung der in Ziffer 5.6. genannten Ansprüche Kosten und/oder Schäden (einschließlich der angemessenen Kosten für eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung), wird der Publisher crossvertise von solchen Kosten und Schäden freistellen. Entstehen crossvertise aufgrund eines von ihr abgeschlossenen Vergleichs, der zuvor zwischen crossvertise und dem Publisher abzustimmen und gemeinsam zu beschließen ist, Kosten und/oder Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), wird der Publisher crossvertise hiervon freistellen.
C. Besondere Bestimmungen für Advertiser
1. Leistungen
Der Advertiser legt durch Angabe der auf der Plattform abgefragten Informationen (u.a. Festlegung der Werbeflächen bzw. Werbeflächenkategorien sowie deren Anzahl, Angabe der Werbeinhalte etc.) in seiner unverbindlichen Anfrage fest, welche Leistungen gewünscht sind. crossvertise bietet dem Advertiser nach Eingang diesbezüglicher Publisher-Angebote dann auf der Plattform die Möglichkeit, eine entsprechende Bestellung abzugeben, die auf den Abschluss eines Vertrages zugunsten des Advertisers durch crossvertise mit Publishern gerichtet ist, mit dem sich Publisher verpflichten, entsprechend der Bestellung auf bestimmten Werbeflächen Werbung des Advertisers zu schalten. Als Gegenleistung schuldet der Advertiser das im Einzelvertrag vereinbarte Entgelt.
Der Advertiser ist verpflichtet, nach Abschluss eines Einzelvertrages etwaige in dem der Bestellung zugrundeliegenden unverbindlichen Angebot von crossvertise mitgeteilte Bedingungen des Publishers vollumfänglich zu beachten.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, macht crossvertise gegenüber Advertisern keine qualitativen oder quantitativen Zusicherungen oder Angaben über die zu beschaffenden Werbeflächen, ihren Werbewert oder darüber, in welcher Höhe ein Publisher für eine bestimmte Werbefläche vergütet wird. Der Advertiser entscheidet durch seine Eingaben eigenverantwortlich, auf welchen Werbeträgern die Werbung gebucht werden soll.
2. Verantwortlichkeit des Advertisers; Haftungsfreistellung
Advertiser sind vollumfänglich allein verantwortlich für (i) ihre verwendeten Werbemittel (technisch und inhaltlich) und für die rechtzeitige, den mitgeteilten Anforderungen entsprechende Übersendung der Werbemittel an den mitgeteilten Ort.
Der Advertiser sichert zu, dass von ihm auf der Plattform oder anderweitig zum Zwecke des Einsatzes im Zusammenhang mit Einzelverträgen bereitgestellte Werbemittel sowie die beworbenen Inhalte nicht gegen geltendes Recht im bestimmungsgemäßen Verbreitungsgebiet der Werbung sowie der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, und dass er über sämtliche Rechte an den Werbemitteln, insbesondere Schutzrechte und/oder Persönlichkeitsrechte, soweit für die Schaltung der Werbemittel erforderlich, frei verfügen kann.
Werden gegen crossvertise im Zusammenhang mit der Durchführung von Einzelverträgen, die mit oder zugunsten des Advertisers geschlossen wurden, stehende Ansprüche wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Verstöße gegen geltendes Recht geltend gemacht, die auf die vertragsgemäße Verwendung auf von dem Advertiser zur Verfügung gestellten Werbemitteln zurückzuführen sind (nachfolgend „Drittansprüche“ genannt), werden sich crossvertise und der Advertiser hierüber unverzüglich unterrichten und die Abwehr von Drittansprüchen in enger Abstimmung koordinieren, wobei der Advertiser die Federführung übernimmt. Bleiben sachgerechte Weisungen des Advertisers innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus, so wird crossvertise die geltend gemachten Drittansprüche nach billigem Ermessen behandeln.
Entstehen crossvertise im Zusammenhang mit der Verteidigung oder sonstigen Behandlung von Drittansprüchen Kosten und/oder Schäden (einschließlich der angemessenen Kosten für eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung), wird der Advertiser crossvertise von solchen Kosten und Schäden freistellen. Entstehen crossvertise aufgrund eines von ihr abgeschlossenen Vergleichs, der zuvor zwischen crossvertise und dem Advertiser abzustimmen und gemeinsam zu beschließen ist, Kosten und/oder Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), wird der Advertiser crossvertise hiervon freistellen.
3. Anforderungen an Werbeinhalte
Der Advertiser ist verpflichtet, auf der Plattform keine Werbemittel hochzuladen, zu verlinken, einzugeben, oder sonst wie zum Einsatz im Rahmen von Einzelverträgen bereit zu stellen, die
wenn sie für den Einsatz im Umfeld von redaktioneller Berichterstattung bestimmt sind, nicht eindeutig den werblichen Charakter erkennen lassen (z. B. durch Kennzeichnung als „Anzeige“ oder „Werbung“).
die Grundregeln zur kommerziellen Kommunikation des Deutschen Werberates nicht beachten.
gegen Jugendschutzrecht verstoßen.
gewaltverherrlichende, kriegsverherrlichende, volksverhetzende, menschenverachtende Inhalte,
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
Rechte Dritter verletzende oder unlautere Inhalte,
oder sonst rechtswidrige Inhalte
enthalten oder auf Werbemittel solchen Inhalts verweisen.
4. Rechteeinräumung
Der Advertiser räumt mit dem Hochladen, Verlinken oder Eingeben der Werbemittel auf der Plattform oder der sonstigen Bereitstellung zur Verwendung im Zusammenhang mit Einzelverträgen crossvertise und dem Publisher für die Zeit der vereinbarten Werbeschaltung das nicht ausschließliche und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Werbemittel in der einzelvertraglich vereinbarten Weise für Werbeschaltungen zu nutzen.
5. Vergütung
Einzelvertraglich vereinbarte Entgelte sind zum einzelvertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Etwaige von Publishern gewährte Skonti stehen crossvertise zu.
Zahlt der Advertiser die vereinbarten Entgelte nicht vollständig innerhalb der Fälligkeit, endet der diesbezügliche Einzelvertrag aufgrund der in Teil A Ziffer 4. 3. vereinbarten auflösenden Bedingung.
